Vereinssport fällt nicht unter die 15km Regelung der Stufe 6
Beim 1. virtuellen Vereinstreffen wurde auch die Frage der 15 km Regelung in Bezug auf den Tanzsport angesprochen. HTV-Präsident Jörg Hillenbrand ist dieser Frage mal nachgegangen und möchte auf folgende Infos des LSBH hinweisen:
Auf welche Weise wirken sich die Einschränkung des Bewegungsradius sowie Ausgangsbeschränkungen auf den Sport aus?
Das Eskalationskonzept der Hessischen Landesregierung, das eine effektive Bekämpfung der Pandemie gewährleisten soll, beinhaltet unterschiedliche Stufen. Die örtlichen Verantwortlichen können bei besonders extremen Infektionslagen mit einer Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche und diffusem Infektionsgeschehen – Stufe 6 – u.a. folgende Maßnahmen erlassen:
- Einschränkung des Bewegungsradius auf den Umkreis von 15 Kilometern des Wohnortes (politische Gemeinde) für tagestouristische Ausflüge.
- Verhängung einer nächtlichen Ausgangssperre für die Zeit zwischen 21 Uhr und 5 Uhr früh: Das Verlassen der eigenen Wohnung ist während dieser Zeit nur aus gewichtigen Gründen zuzulassen.
Hier gilt ausschließlich die Entscheidung der örtlich verantwortlichen kommunalen Behörden (Landkreise und kreisfreie Städte). Auf die dort gültigen Regelungen (Allgemeinverfügungen) wird ausdrücklich verwiesen.
- Bewegungseinschränkung (15 km Radius):
Untersagt sind tagestouristische Ausflüge, also von reinem Freizeitverhalten geprägte Aktivitäten. Dies umfasst dann auch möglicherweise geplante Sportausübung an der frischen Luft, wie Wandern, Mountainbiken, Rodeln oder Skilanglauf. Ausflüge mit diesem Ziel sind dann untersagt, da der touristische Aspekt im Vordergrund steht.
Vereinsbezogener Sport, etwa das Tennisspielen oder Reiten im Verein, stellt dagegen keinen Tourismus dar und wäre gestattet. - Nächtliche Ausgangssperren
Sofern Landkreise oder Städte nächtliche Ausgangssperren verhängt haben, betrifft dies auch das Sporttreiben. Näheres regeln die Allgemeinverfügungen der Landkreise.
Für Berufs- und Spitzensportler laut Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 3. November 2020 gelten in beiden Fällen die Vorgaben des Eskalationskonzeptes nicht. Die Sportausübung wird im Fall der ausgerufenen Stufe 6 des Eskalationskonzepts als Berufsausübung gewertet. Diese Auslegung hat auch für Betreuer im Behindertensport und Aufsichtspersonen von minderjährigen Berufs- und Spitzensportlern Gültigkeit.