Transparenzregister: Gebührenbefreiung bei Gemeinnützigkeit

Eine Änderung der Gebührenordnung zum Transparenzregister ermöglicht eine Befreiung für gemeinnützige Einrichtungen. Aktuell werden an Vereine betrügerische Eintragungsaufforderungen verschickt. Im vergangenen Jahr erhielten viele Vereine eine Rechnung vom Bundesanzeiger-Verlag über eine Gebühr von 2,50 Euro (zzgl. Mehrwertsteuer). Aufgrund der massiven Proteste der Verbände wurde nun im § 24 Abs. 1 Satz 2 Geldwäschegesetz eine Ausnahmeregelung geschaffen. Gemeinnützige Einrichtungen werden von der Gebühr befreit. Dafür wurde die Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV) geändert. Hier ist vorgesehen, dass sie künftig entweder per E-Mail oder über die Internetseite des Transparenzregisters (www.transparenzregister.de) einen Antrag auf Gebührenbefreiung stellen können. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage des Freistellungsbescheides. Die Befreiung gilt für die Jahre, für die ein steuerbegünstigter Zweck nachgewiesen wird, wenn der Verein den Antrag rechtzeitig gestellt hat. Wird der Antrag im Lauf des Jahres stellen, gilt die Befreiung für das gesamte Gebührenjahr. Eine rückwirkende Befreiung für Jahre vor der Antragstellung ist aber nicht möglich (§ 4 Abs. 3 Satz 3 TrGebV).
Achtung Betrugsversuche Derzeit kursieren E-Mails des Vereins „Organisation Transparenzregister e. V.“, welche darauf hinweisen, dass man sich kostenpflichtig eintragen müsse. Hierbei handelt es sich um eine Betrugsmasche. Reagieren Sie also nicht auf diese E-Mails.
Quelle: Vereinsknowhow.de – Vereinsinfobrief Nr. 37